Ausführliche Reisebedingungen der TUI interactive GmbH für unter der Bezeichnung 'feria' angebotenen Leistungen
Lieber Reisegast,
bitte schenken Sie diesen ausführlichen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie (nachfolgend "Reisender" genannt) diese Reisebedingungen an. Sie gelten für alle Leistungen, die von der TUI interactive GmbH (nachfolgend "Veranstalter" genannt) im Bereich dieser Website ("Website") unter der Bezeichnung feria angeboten werden. Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:
1. Leistungen, Buchung und Vertragsabschluss
1.1 Die Leistungsbeschreibungen der Reisen auf der Webseite stellen keine bindenden Vertragsangebote des Veranstalters dar. Mit der Buchung über die Webseite bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit dem Veranstalter zustande, sobald dem Reisenden eine E-Mail des Veranstalters zugeht, die die Buchung der Reise bestätigt (im folgenden "Reisebestätigung").
1.2 Die Buchung erfolgt durch Ausfüllen des Buchungsformulars auf der Webseite. Vor dem Betätigen des "Buchen"-Buttons kann der Reisende in einem Bestätigungsfenster die von ihm eingegebenen Daten überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisende die Reisebestätigung. Die Reisebestätigung sollte durch den Reisenden ausgedruckt werden. Auch erhält der Reisende die Reiseunterlagen mit Sicherungsschein unverzüglich nach Vertragsschluss angezeigt, deren Ausdruck ebenfalls empfohlen wird.
1.4 Die Reisebestätigung enthält einen Link auf den sog. Reiseplan des Reisenden. Bei dem Reiseplan handelt es sich um eine Übersicht über die einzelnen gebuchten Reisekomponenten und deren Preise. Im Reiseplan wiederum befindet sich ein Link zum Herunterladen der Reiseunterlagen und des Sicherungsscheins. Weicht die Reisebestätigung von dem Angebot ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot zehn Tage lang gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist das Angebot ausdrücklich annimmt.
1.5 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
1.6 Die Reiseunterlagen dienen der Vorlage beim Check - In Schalter der Fluggesellschaft bzw. beim Hotelier. Die Einreise in bestimmte Länder außerhalb der Europäischen Union ist nach den dortigen Vorschriften nur im Rahmen eines Pauschalarrangements (Beförderung und Unterkunft) möglich. Kann der Reisende einen gegebenenfalls erforderlichen Unterkunftsbeleg beim Check-In nicht vorweisen, darf die Fluggesellschaft daher seine Beförderung trotz gültigen Flugscheins verweigern. In diesem Fall fällt eine Stornogebühr gemäß Ziffer 6.5 an. Ziffer 6.4 Satz 2 findet ebenfalls Anwendung.
2. Formerfordernis, Ansprechpartner
2.1 Änderungen oder Ergänzungen zu den vom Veranstalter angebotenen Reiseleistungen, sonstigen Leistungen sowie zu den Reise- und Zahlungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Veranstalter und können nur per E-Mail (Textform) oder schriftlich getroffen werden.
2.2 Der Reisende hat alle Mitteilungen und rechtlichen Erklärungen an oder für den Veranstalter, die sich im Zusammenhang mit dem Reisevertrag ergeben, ausschließlich an dessen Internet-Service-Center zu richten. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass der Reisende eine Leistung des Veranstalters als nicht vertragsgemäß rügen will (Mängelanzeige). Die Kontaktinformationen sind auch in der Reisebestätigung hinterlegt und lauten wie folgt:
TUI.com Service Center
TUI interactive GmbH Geschäftsstelle Bremen
Otto-Lilienthal-Str. 17
28199 Bremen
Tel.: +49 (0)1805 - 884 226 *
Fax: +49 (0) 1805 - 884 277 *
E-Mail: internet.service@tui.com
(* ? 0,14 / Minute bundesweit aus dem Festnetz der Dt. Telekom, abweichender Mobilfunktarif)
3. Bezahlung
3.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein VVaG (DRS) abgeschlossen. Ein Sicherungsschein wird dem Reisenden zusammen mit den Reiseunterlagen zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Dieser ist jederzeit im Reiseplan abrufbar.
3.2 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 %, des gesamten Reisepreises fällig. Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
3.3 Generell wird der Anzahlungsbetrag innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss, der Betrag für die Restzahlung ca. 2-3 Wochen vor Reiseantritt durch Belastung einer Kreditkarte (Mastercard, Visa, American Express oder Diners Club) oder im Lastschriftverfahren von einem deutschen Konto eingezogen.
3.4 Bei Buchungen, die weniger als drei Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis nach Bereitstellung der Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines zum Herunterladen sofort fällig. Bis zur Zahlung des vollständigen Reisepreises kann der Reiseveranstalter die Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen verweigern.
3.5 Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 6), Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren werden sofort fällig.
3.6 Der Veranstalter behält sich vor, etwaige Rückbelastungskosten, die im Zusammenhang mit der vertragswidrigen Nichteinlösung von Kreditkarten- oder Kontobelastungen entstehen, an den Kunden weiter zu berechnen. Weiterhin behält sich der Veranstalter das Recht vor, Verwaltungskosten, die ihm oder dem Anbieter im Zusammenhang mit einer Buchung per Kreditkarte entstehen, zusätzlich zu berechnen.
3.7 Bei der Zahlung im Lastschriftverfahren benötigt der Veranstalter die Bankverbindung des Reisenden, seine Adresse, sowie das Einverständnis zum Lastschriftverfahren. Bei Bezahlung mit einer Kreditkarte werden die Kreditkartendaten in der Buchungsmaske abgefragt. Sensible persönliche Daten wie Kreditkartennummer, Name und Adresse werden dabei unter Verwendung der SSL- Technologie verschlüsselt.
3.8 Bei Buchungen ab einem Gesamtpreis von Euro 5.000,- wird eine alternative Zahlungsabwicklung durchgeführt. Der Reisende erhält die Möglichkeit, den Betrag auf ein in der Reisebestätigung genanntes Konto des Veranstalters zu überweisen. Alternativ kann er ein vom Veranstalter bereitgestelltes Kostenübernahmeformular unter Angabe der Daten einer der oben genannten Kreditkarten unterzeichnen und so in die Abbuchung von seiner Kreditkarte einwilligen.
3.9 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Reisende auch nach Mahnung nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 6.5 verlangen.
4. Vertragliche Leistungen, Leistungsänderungen
4.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus den Leistungsbeschreibungen des Veranstalters auf der Webseite sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird, soweit er bereits ein Angebot abgegeben hat. Flugbeförderung. Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter. Informationen über Flugzeiten in der Leistungsbeschreibung und der Reisebestätigung sind unverbindlich. Im Rahmen der Flüge werden bis 20 kg Gepäck pro Person zzgl. eines kleinen Stück Handgepäck in den üblichen Kabinenmaßen (max. 6 kg Gewicht) befördert: diese Regelung gilt für Kinder von 2 bis 11 Jahren entsprechend.
4.2 Das Risiko für Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und/oder Medikamente im aufgegebenen Gepäck trägt der Reisende selbst. Ihm obliegt auch der Transport von etwaig selbst aufgebenem Sondergepäcks.
4.3 Eine Betreuung vor Ort durch eine Reiseleitung ist nicht geschuldet.
5. Leistungs- und Preisänderungen
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Flugzeiten sind wie in den Reiseunterlagen angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Der Veranstalter behält sich kurzfristige Änderungen der Flugzeiten und der Streckenführung vor. Der Veranstalter behält sich vor, die Flugbeförderung mit einer anderen als der in der Leistungsbeschreibung genannten Fluggesellschaft vorzunehmen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, eventuelle Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenn die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Dem Kunden wird zudem empfohlen, sich im Zielgebiet bei dem jeweiligen Abflughafen oder bei der ausführenden Fluggesellschaft ca. 48 Stunden vor Rückreise, die gebuchten Flugzeiten bestätigen zu lassen.
5.2 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
5.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
5.2.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.2.3 Eine Erhöhung nach den Nummern 5.2.1/ 5.2.2 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
5.2.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5.2.5 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren
6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter (Anschrift siehe unter Ziffer 2.2). Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder per E-Mail zu erklären.
6.2 Tritt der Reisende zurück oder tritt er die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von unter Ziffer 12 geregelten Fällen höherer Gewalt) nicht an, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
6.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
6.4 Die Rücktrittsgebühren richten sich nach der unter 6.5 folgenden Staffelung. Dem Reisenden bleibt jedoch der Nachweis unbenommen, dass der Veranstalter einen wesentlich niedrigeren oder gar keinen Schaden erlitten hat.
6.5 Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich basierend auf dem Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Internet Service Center des Veranstalters (Kontaktdaten siehe unter Ziffer 2.2) in der Regel wie folgt:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 40 %,
29 bis 7 Tage vor Reiseantritt 70 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95 % jeweils mindestens jedoch ? 50.
7. Umbuchung, Ersatzperson
7.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, vor Beginn der in Ziffer 6.5 genannten Fristen eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Im Falle einer Umbuchung werden hierfür vom Reiseveranstalter ? 30, pro Person zzgl. der tatsächlich bei den einzelnen Leistungsträgern zum Umbuchgszeitpunkt anfallenden Umbuchungsentgelte erhoben. Der Kunde ist verpflichtet, die durch die Umbuchung entstehende Preisdifferenz an den Veranstalter nachzuzahlen. Die anfallenden Entgelte werden dem Kunden vor der Umbuchung genannt, so dass diesem die finanziellen Auswirkungen vor der Umbuchung bekannt sind. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung; bei Linienflügen, sobald der Kunde die Reisebestätigung erhalten hat, zusätzlich Änderungen der Abflugzeit. Änderungen nach den oben genannten Fristen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 4.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 6 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Das gilt auch für Nur-Flugstrecken im Linienverkehr im Falle eines von Ihnen veranlassten Carrierwechsels.
7.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (z.B. Umbuchungsgebühren der Fluggesellschaften), die sich mindestens auf ? 25,00 pro Person belaufen. Der Nachweis von im Einzelfall nicht entstandenen oder niedrigeren Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen.
8. Reiseversicherungen
Der Veranstalter bietet Ihnen für Ihre Urlaubsreise Versicherungsschutz aus einer Reihe von Reise-Versicherungen zu günstigen Konditionen an. Einzelheiten dazu finden Sie hier: Versicherungen. Bis auf das RundumSorglos-Paket ohne Reiserücktrittsversicherung und die Reise-Krankenversicherung mit Notfallservice müssen alle Versicherungen bei Buchung der Reise, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Reisebestätigung (Ziffer 1.3), gebucht werden. Hinweise und Versicherungsbedingungen zu den angebotenen und den im Reisepreis eingeschlossenen Versicherungen sowie die Verbraucherinformation finden Sie in den Versicherungsbedingungen. Der Reisende ist gegen Unfall durch die einzelnen Beförderungsunternehmen (z.B. Fluggesellschaften) nach den jeweils gültigen Bestimmungen versichert.
9. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
10. Außergewöhnliche Umstände - Höhere Gewalt
10.1 Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweist der Veranstalter auf §651j BGB. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
10.2 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes sind im Internet unter www.auswaertiges-amt.de oder unter der Telefonnummer: (030) 5000-2000 erhältlich.
11. Abhilfe / Minderung / Kündigung
11.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Das Abhilfeverlangen ist unverzüglich gegenüber dem Internet-Service-Center gemäß der unter Ziffer 2.2 aufgeführten Kontaktdaten zu erklären.
11.2. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen.
11.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
11.4. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
12. Haftung
12.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
12.2 Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen besteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf ebenfalls berufen.
12.3 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind. Der Veranstalter haftet jedoch
12.4.1 für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie
12.4.2 wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
12.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten hat der Reisende selbst zu verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten vor Inanspruchnahme überprüft werden. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
12.6 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Kunden nach dem Reisevertragsgesetz und nach den allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
12.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
12.7.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
12.7.2 Sollte der Reisende wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese unverzüglich der in Ziffer. 2.2 genannten Stelle mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Diese Stelle ist nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
12.7.3 Verluste, Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen bittet der Veranstalter unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (P.I.R. = Property Irregularity Report) verpflichtet. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem unter Ziffer. 2.2 angegebenen Internet Service Center des Veranstalters anzuzeigen.
13. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem vom Veranstalter beauftragten Internet Service Center (Anschrift siehe unter Ziffer 2.2), geltend zu machen (Ausschlussfrist). Die Geltendmachung sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 12.7.3.
13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise oder gebuchte Reiseleistung dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.
14. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die "Black List" ist auf folgender Internetseite abrufbar.
15. Pass-, Visum-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
15.1 Der Veranstalter veröffentlicht jeweils aktualisierte Informationen über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsbestimmungen auf seiner Webseite. Diese Bestimmungen sind auf Staatsangehörige aus Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestellt. Diese Informationen sind bitte vor Buchung der Reise zu lesen. In der Person des Reisenden begründete besondere Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden. Angehörigen anderer Staaten erteilt etwa das zuständige Konsulat Auskunft über die geltenden Bestimmungen. Da die zuständigen staatlichen Behörden in den Ländern des Reiseziels die Bestimmungen jederzeit auch kurzfristig ändern können, wird dem Reisenden darüber hinaus empfohlen, sich nach erfolgter Buchung in den Nachrichtenmedien selbständig über den aktuellen Stand zu informieren.
15.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind. Ergeben sich für den Reisenden wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise oder Inanspruchnahme der Reiseleistung verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten vom Veranstalter nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen Reise- und Zahlungsbedingungen nicht eingreifen.
15.3 Der Reisende kann der Reisebeschreibung und den Informationen auf der Webseite entnehmen, ob für die Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Er hat darauf zu achten, dass der Reisepass oder Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass.
15.4 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Über entsprechende Vorschriften sollte sich der Reisende unbedingt informieren und diese strikt beachten.
15.5 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als acht Tage und nicht älter als drei Jahre (Pocken) bzw. zehn Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte der Reisebeschreibung und den Informationen auf der Webseite.
16. Datenschutz
Die dem Veranstalter zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages per EDV verarbeitet, gespeichert und weitergegeben. Personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt.
17. Vertragssprache / Gerichtsstand / Allgemeines
17.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
17.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
17.3 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter:
TUI interactive GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Handelsregister: Hannover HRB 50 630
Geschäftsführer: Roland Keppler (Sprecher), Kerstin Hartmann, Stefan Schaub
März 2007
18. Kundeninformation für Flugreisen
Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und / oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben.
Informationen zum Warschauer Abkommen oder zum Montrealer Abkommen finden Sie hier.
